Ablauf Genehmigungsverfahren und Öffentlichkeitsbeteiligung
In der Genehmigung wird geprüft, ob das Windenergieprojekt immissionsschutzrechtlich und bauordnungsrechtlich zulässig ist. Bei einem Vorhaben mit mindestens 20 Windenergieanlagen muss das Genehmigungsverfahren förmlich durchgeführt werden, was umfangreicher ist als das vereinfachte Verfahren. Ein wesentlicher Unterschied ist zudem die obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung, die eine transparente Einbindung der Bevölkerung gewährleistet.

Vorgaben für die Windenergie
Die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit stellt sicher, dass die Errichtung und der Betrieb der WEA keine schädlichen Umwelteinwirkungen verursachen. Darunter fallen für Windenergieanlagen insbesondere Schallimmissionen und Schattenwurf.
Die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit stellt sicher, dass die WEA in der jeweiligen Gebietskategorie zulässig ist, sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und keine öffentlichen Belange dem Projekt entgegenstehen. Hierzu wird geprüft, ob
- Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege dem Projekt entgegenstehen,
- das Projekt das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt,
- das Projekt grob gegen den Denkmalschutz verstößt,
- die Wasserwirtschaft durch das Projekt gefährdet und der Hochwasserschutz gegeben ist,
- die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen durch das Projekt gestört werden,
- Belange der Landesverteidigung dem Projekt entgegenstehen,
- die Funktionsfähigkeit von Erdbebenmessstationen durch das Projekt beeinflusst wird,
- und das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird.
Es müssen ebenfalls bauordnungsrechtliche Anforderungen wie Abstände zu bestimmten anderen Flächen, Brandschutzkonzepte oder technische Baubestimmungen eingehalten werden.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Die formelle Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt im Rahmen des förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Sobald der Antrag vollständig eingereicht ist und der Antragsteller über die voraussichtlich beteiligten Fachbehörden sowie den geplanten Zeitrahmen informiert wurde, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung. Diese dient dazu, Anwohnende und die Allgemeinheit über das Vorhaben zu informieren, einen Überblick über dessen Umfang und mögliche Auswirkungen zu geben, sowie Betroffenen die Möglichkeit zur Einwendung einzuräumen. Falls erforderlich, kann die zuständige Genehmigungsbehörde anschließend einen Erörterungstermin anberaumen, in dem die eingegangenen Einwendungen mit den Verfahrensbeteiligten besprochen und geprüft werden.
Quellen:
Genehmigungen von Windkraftanlagen - NRW.Energy4Climate

Peter Reidelbach
Projektleiter
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