Hier finden Sie die häufig gestellten Fragen über

Die Beeinträchtigung der Nachbarschaft/von Mensch und Tier

Wird der Wald als Lebensraum durch dieses Projekt nicht zerstört?

Ein vorgegebenes Ziel ist eine waldschonende Bauweise. Durch den Bau und Betrieb von WEA geht auch kein Wald verloren. Gerodete Flächen müssen wieder aufgeforstet oder durch ökologisch wertvolle Maßnahmen kompensiert werden. Damit bietet sich zusätzlich die Chance für eine ökologisch sinnvolle
Umgestaltung des Waldes, finanziert durch die Pacht.

Auf diese Weise bleiben Waldökologie, Forstwirtschaft, Jagdbetrieb und nicht zuletzt auch der Erholungsraum für die Waldbesucher erhalten bzw. werden langfristig als Antwort auf den Klimawandel sogar verbessert.

Grundsätzlich setzt der Klimawandel den Wald und die Forstwirtschaft unter großen Druck. In vielen Regionen sind durch Windwurf, Trockenheit, Borkenkäfer etc. Kalamitätsflächen entstanden, also Massenerkrankungen von Waldbeständen. Ein Ausbau der regenerativen Energien ist dringend notwendig und hilft letztendlich auch dem Wald.

Welche Beeinträchtigungen hat die Nachbarschaft während der Bauzeit zu erwarten? Ist der Wald für Spaziergänger:innen, Sportler:innen etc. während der Bauzeit nutzbar?

Während der Bauzeit wird es zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen im Forst kommen, wobei die Forstwege bereits heute durch die Forstwirtschaft stark beansprucht werden. Eine komplette Sperrung des Forstes ist nicht geplant. Während der Anlieferung der Großkomponenten kann es außerdem zu temporären
Straßensperrungen kommen. Ein genaues Logistikkonzept kann erst gemeinsam mit den Anlagenherstellern zu einem späteren Zeitpunkt erarbeitet werden.

Welche Auswirkungen hat der Windpark während seiner Betriebszeit hinsichtlich Lärm für die Anwohner:innen?

Das Thema Lärm wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens umfassend seitens unabhängiger Gutachter geprüft.
Es bestehen zudem für den Betrieb strenge gesetzliche Auflagen, um Beeinträchtigungen der Nachbarschaft auszuschließen. Gutachten werden u. a. auf Grundlage der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)“ erstellt. Dazu werden im Vorfeld Lärmimmissionsorte festgelegt, die im
Rahmen einer Ortsbegehung des Gutachters sowie in Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden und Städten ausgewählt werden.

Grundsätzlich verursachen Windenergieanlagen Geräusche in verschiedenen Frequenzbereichen. Die dementsprechenden Schallgrenzwerte müssen durch die Anlagenbetreiber stets eingehalten werden.
Unter Volllast entstehen bei modernen WEA heutzutage bis zu 105 dB.

Das entspricht der Lautstärke eines Baggers. In 1.000 m Entfernung sind ca. 36 dB zu hören, was der Lautstärke eines leichten Regenfalls entspricht. Damit ist der Geräuschpegel in mehreren hundert m Entfernung nicht mehr von den natürlichen Hintergrundgeräuschen, wie z. B. Blätterrauschen, zu unterscheiden.

Geht von Windenergieanlagen eine Infraschall-Gefahr aus?

Infraschall durch Windenergieanlagen liegt deutlich unter der menschlichen Hör- und Wahrnehmungsschwelle, während andere technische Infraschallquellen hier zum Teil deutlich darüber liegen (bspw. Autofahren bei geschlossenem Fenster).

Infraschall entsteht bei Windenergieanlagen durch Vibrationen in den Rotoren und im Turm. Eine Windenergieanlage erzeugt in 150 Meter Entfernung bei 16 Hz einen Schalldruckpegel von ca. 70 dB(A), damit liegt der Infraschall unter der Wahrnehmungsschwelle.

Welche Auswirkungen hat der Windpark während seiner Betriebszeit hinsichtlich Schattenwurf und Nachtbefeuerung für die Anwohner:innen?

Das Thema Schattenwurf wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens umfassend seitens unabhängiger Gutachter geprüft und es bestehen für den Betrieb strenge gesetzliche Auflagen, um Beeinträchtigungen der Nachbarschaft auszuschließen.

Je nach Wetter und Sonnenstand können die Rotorblätter der Windenergieanlagen Schatten werfen. Ein Gutachter erstellt Schattenwurfprognosen unter Berücksichtigung von bspw. Topografie, Bebauung und Baumhöhen für die nächstgelegenen Wohnhäuser. Sobald die gesetzlichen Vorgaben für Schlagschatten überschritten werden, setzt die standardmäßige Abschaltautomatik der WEA ein. Gesetzlich gilt, dass kein Anwohner mehr als 30 Minuten täglich und 30 Stunden jährlich einem periodischen Schattenwurf ausgesetzt sein darf.

Die Nachtbefeuerung, also das frühere Blinken von WEA, ist bei modernen Anlagen nicht mehr gegeben und tritt nur ein, wenn ein Flugobjekt in den Luftraum eintritt, bis es diesen wieder verlässt. Auch hierdurch ist keine Störung der Nachbarschaft gegeben.

Wird in den Schaltanlagen der Windenergieanlagen das klimaschädliche SF6-Gas verwendet? Gibt es Alternativen?

SF6 ist aufgrund seiner Kompaktheit ein sehr geeignetes Isoliermittel für Schaltanlagen, u.a. von Windenergieanlagen. Aufgrund der Klimaschädlichkeit sind die Anlagenhersteller (z.B. Siemens Gamesa) aktuell dabei, Alternativen zu entwickeln, die sich allerdings in der Breite noch nicht durchsetzen konnten.
Solange es keine Alternativen gibt, verpflichtet Qair den Hersteller dazu, das verwendete SF6 bei einem Rückbau vollumfänglich wieder abzusaugen und rückstandsfrei zu entsorgen.

Geht von den Anlagen eine erhöhte Waldbrandgefahr aus?

Die Wahrscheinlichkeit, dass eine WEA in Brand gerät, ist als sehr gering einzustufen; bspw. kostet eine Haftpflichtversicherung jährlich nur ca. 60 EUR/WEA.

Sicherheitskonzept im Fall eines Brands (inkl. Löschwasservorhaltung)

Zum Schutz des Waldes bei einem Brand der WEA wird für eine gültige Genehmigung mit den örtlichen Brandschutzbehörden und der örtlichen Feuerwehr ein Sicherheitskonzept ausgearbeitet. Die Anlagen sind mit Schutzvorrichtungen wie Lichtbogendetektoren,

Schaltanlagenschutzrelais, Temperatursensoren und Rauchmeldern ausgestattet.

Bei möglichen Anzeichen einer Gefahr wird die Anlage sofort abgeschaltet und vom Netz genommen.

Im Brandfall ist der Betreiber verpflichtet, ausreichend Löschwasser in Form von bspw. Löschteichen bereitzustellen (Entscheidung der zuständigen Brandschutzbehörde im Rahmen des BImSchG-Verfahrens).

Wie wird bei einem Projekt dieser Größe der Natur- und Artenschutz berücksichtigt?

Die Grundlage für die Sicherung des Arten- und Naturschutzes bildet das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Nach Durchführung der arten- und naturschutzfachlichen Kartierungen werden die im Genehmigungsverfahren notwendigen Gutachten erstellt. Wesentliche natur- und artenschutzfachliche Gutachten im Zuge eines bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags sind:

  • Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan
  • Umweltverträglichkeitsprüfung
  • Flora-Fauna-Habitat-Vorprüfung
  • Forstbeitrag

Für den nicht vermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft sowie die Beeinträchtigung und Gefährdung der vorkommenden Arten wird ein Maßnahmenkatalog festgelegt. Dieser beinhaltet verschiedene Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen. Hierdurch wird der Natur- und Artenschutz über die Errichtungszeit hinaus und auch für die gesamte Betriebsdauer sichergestellt.

Vogelschutz: Durch die Ausweisung von Windgebieten, von avifaunistischen Kartierungen im Vorfeld und auf die jeweiligen Situationen zugeschnittenen Maßnahmenpaketen kann das Gefährdungsrisiko gesenkt werden, wodurch eine Vereinbarkeit von Windenergie und dem Schutz der Avifauna entsteht.

Schutz der Fledermäuse: Ja nach kartiertem Artenvorkommen und deren Aktivitätsbereich wird ein Abschalt-Algorithmus zum Schutz der Fledermaus entwickelt. Abgeschaltet wird vom Frühjahr bis in den Herbst von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei bestimmten Parametern (Temperatur/Windgeschwindigkeit/Niederschlag). Der anfangs festgelegte Algorithmus wird mit Hilfe eines zweijährigen Monitorings überprüft und in Rücksprache mit der Naturschutzbehörde gegebenenfalls angepasst.

Qair Deutschland GmbH

Schwanthalerstr. 75a
80336 München

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