WINDENERGIE FÖRDERN UND BESCHLEUNIGEN
REGIONALER PLANUNGSVERBAND SÜDOSTOBERBAYERN
Das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sog. Wind-an-Land-Gesetz) ist am 1. Februar 2023 in Kraft getreten. Damit einhergehend wurde auch das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) eingeführt. Ziel des WindBG ist es, den Ausbau der Windenergie an Land zu fördern und zu beschleunigen. Es verpflichtet die Bundesländer zur Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung und gibt dafür verbindliche Flächenziele, sogenannte Flächenbeitragswerte vor, die zu bestimmten Stichtagen zu erreichen sind.
In Bayern sind die Regionalen Planungsverbände mit der Umsetzung der vorgegebenen Flächenziele für Windenergie beauftragt. Die Region Südostoberbayern umfasst die Landkreise Altötting, Berchtesgadener Land, Mühldorf a. Inn, Rosenheim und Traunstein sowie die Stadt Rosenheim.
Der Regionale Planungsverband hat bis Ende 2027 1,1 % der Regionsfläche für Windenergie auszuweisen. Als weitere Zielvorgabe gilt bayernweit ein Flächenausweis von 1,8 % der Landesfläche bis 2032. Die Ausweisung von Vorrang-, Vorbehalts- und Ausschlussgebieten für Windkraftanlagen
ist im Regionalplan geregelt. Derzeit sind in unserer Region 62 Vorranggebiete und 9 Vorbehaltsgebiete ausgewiesen. 99 % der Fläche sind als Ausschlussgebiet definiert. In Ausschlussgebieten ist die Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen nicht zulässig.
Aufgrund der geänderten gesetzlichen Vorgaben hat der Regionale Planungsverband bereits am 11.10.2022 beschlossen, das Kapitel Windenergie des Regionalplans fortzuschreiben. Des Weiteren wurde wegen des konkreten Windparkprojekts der Bayerischen Staatsforsten am 25.04.2023 der Beschluss gefasst, den Bereich des Altöttinger und Burghauser Forstes separat fortzuschreiben.
Die Flächenausweisungen erfolgen mittels einer Positivplanung. Dabei sollen weitere Vorranggebiete für Windenergie in der Region festgelegt werden, damit zumindest das erste Flächenziel bis 2027 erreicht wird. Diese Vorranggebiete sind nur für die Windenergienutzung bestimmt und schließen andere raumbedeutsame Nutzungen aus, soweit diese mit der Windenergie nicht vereinbar sind. Ausschlussgebiete sind künftig nicht mehr erforderlich.
Mit einer abgestuften Vorgehensweise wird dabei in der ganzen Region nach möglichen Vorrangflächen gesucht. Die Vielzahl an Kriterien, anhand derer eine
erste Abschichtung erfolgt ist, sind in der nebenstehenden Tabelle aufgeführt. Tabukriterien stellen zwingende tatsächliche oder rechtliche Gründe dar, die einer Eignung als Vorranggebiet entgegenstehen.
Dabei hat sich gezeigt, dass aufgrund des Abstands zur Wohnnutzung ein Großteil der Regionsfläche nicht mehr für die Suche nach Vorranggebieten zur Verfügung steht. Maßgeblich dafür ist die Wohnnutzung im Außenbereich, welche bei der bestehenden Siedlungsstruktur in der Region einen Großteil der Fläche belegt. Zwangsläufig ergibt sich damit, dass sich Suchräume mit Waldflächen überlagern. Die sich daraus ergebenden Suchräume
sind im Anschluss durch die Fachbehörden anhand zusätzlicher Kriterien und Belange geprüft und weiter konkretisiert worden.
Neben den Tabukriterien ist ein weiteres wesentliches Kriterium die Windhöffigkeit gemäß Bayerischen Windatlas. Als geeignet gelten lediglich Flächen mit einer mittleren Mindestwindgeschwindigkeit von 4,8 m/s in einer Höhe von 180 m. Der Bayerische Windatlas ersetzt jedoch weder eine umfassende Standortanalyse noch eine qualifizierte Windmessung und ein darauf aufbauendes Windgutachten, welche für die finale Beurteilung eines einzelnen
Standortes unverzichtbar sind.
Unter der Anwendung einer Mindestflächengröße eines Vorranggebietes von 2 ha verbleiben derzeit lediglich 3,59 % der Regionsfläche, die sich zur Flächenausweisung eignen. Es werden aber noch weitere Abschichtungen durchgeführt, so dass sich der Suchraum weiter reduzieren kann.
Sobald die hinreichend konkretisierten Suchräume vorliegen, wird den Kommunen der Region die Möglichkeit gegeben, die verbleibenden Flächen zu prüfen, zu bewerten und entsprechend dazu Stellung zu nehmen. Auf dieser Grundlage wird dann ein Gesamtkonzept für die Region unter Berücksichtigung aller fachlichen und kommunalen Belange erstellt und die weiteren Unterlagen ausgearbeitet. Sofern das regionale Flächenziel von 1,1 % der Regionsfläche nicht erreicht werden sollte, sind nach den neuen Vorgaben Windenergieanlagen in der gesamten Region privilegiert. Dies hätte zur Folge, dass ab 31. Dezember 2027 Windenergieanlagen auch außerhalb eigens ausgewiesener Flächen im Außenbereich errichtet werden dürfen.
TABUKRITERIEN:
SIEDLUNGSWESEN:
Abstand zu Wohnbauflächen, Mischbauflächen, gewerblichen/industriellen Bauflächen, Wohnen im Außenbereich, öffentlichen Flächen gemäß Flächennutzungsplan etc.
LINIENINFRASTRUKTUR:
Abstand zu Autobahnen, Bundes-, Staatsund Kreisstraßen, Schienenwegen, Seilbahnen, Hochspannungsfreileitungen
NATUR UND LANDSCHAFT:
Naturschutzgebiete, Nationalpark, Alpenplan Zone C, EU-Vogelschutzgebiet, flächenhafte Naturdenkmäler etc.
WASSER:
Fließ- und Standgewässer, Wasserschutzgebiete Zone I und II, Heilquellenschutzgebiete Zone I und II etc.
FORST:
Naturwaldreservate, Naturwaldflächen
AUSBAUPFAD DEUTSCHLAND (EEG-NOVELLE 2023)
- Gesetzlicher Vorrang der erneuerbaren Energien, im überragenden öffentlichen Interesse
- Bis 2030 mind. 80 % des Bruttostromverbrauchs mit erneuerbarer Energie decken
- Definierte Ausbaupfade für Windenergie, Photovoltaik und Biomasse
→ Ziel, Windenergieausbau an Land jährlich zu steigern: installierte Leistung 2030: 115 GW, 2040: 160 GW